12.08.2022
Von Peter Hecker, Inhaber von HECKER CONSULTINGDouble-Opt-in, Bestandskundenregel nach § 7 UWG, Abmeldung, Zustellbarkeit und gute Inhalte: vier Tipps für E-Mail-Marketing, das ankommt.

Angenommen, Ihr Vertrieb kommt mit einem Stapel Visitenkarten von der Fachmesse zurück, und jemand schlägt vor, alle Kontakte gleich in den Newsletter-Verteiler aufzunehmen. Naheliegend, schnell erledigt – und ein typischer Fehler. Denn wer Werbe-E-Mails ohne Erlaubnis verschickt, riskiert Abmahnungen, Ärger mit der Datenschutzaufsicht und, ganz praktisch, dass seine Mails künftig im Spam-Ordner landen.
Social Media hängt von Algorithmen ab, die sich über Nacht ändern können. Der eigene Verteiler dagegen bleibt, solange man ihn pflegt. Deshalb lohnt sich E-Mail-Marketing nach wie vor, gerade im Geschäft mit Firmenkunden. Die folgenden vier Tipps zeigen, worauf es ankommt: auf einen sauber aufgebauten Verteiler, eine verlässliche Abmeldung, technisch einwandfreie Zustellung und Inhalte, die Empfänger tatsächlich lesen wollen. Die rechtlichen Hinweise sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung.
Es spielt keine Rolle, wie gut Ihre Mails sind, wenn sie an die falschen Leute gehen – oder an Leute, die nie zugestimmt haben. Ein kleiner, gezielter Verteiler bringt mehr als eine große, zusammengekaufte Liste.
In Deutschland regelt vor allem § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wann Werbung per E-Mail zulässig ist. Grundsatz: Sie brauchen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Das gilt nicht nur gegenüber Privatleuten, sondern ausdrücklich auch gegenüber Unternehmen. Eine „stillschweigende“ Erlaubnis, etwa weil jemand Interesse an Ihren Produkten gezeigt hat, gibt es bei E-Mail-Werbung nicht. Hinzu kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Sie verlangt, dass Sie nachweisen können, wer wann wozu eingewilligt hat.
Werbung ist dabei weit zu verstehen. Auch ein Newsletter mit Fachartikeln, der nebenbei auf Ihre Seminare hinweist, gehört dazu, ebenso eine Einladung zum Kundenevent oder eine Bitte um Bewertung.
Das übliche Verfahren ist das Double-Opt-in. Wer sich auf Ihrer Website einträgt, erhält zunächst eine Bestätigungsmail mit einem Link. Erst wenn er darauf klickt, landet die Adresse im Verteiler. So stellen Sie sicher, dass sich niemand mit fremder Adresse anmeldet, und Sie haben einen Nachweis. Bewahren Sie Zeitpunkt der Anmeldung, Zeitpunkt der Bestätigung und den Wortlaut der Einwilligungserklärung auf. Die Bestätigungsmail selbst sollte sachlich bleiben und noch keine Werbung enthalten.
Fragen Sie bei der Anmeldung nur ab, was Sie wirklich brauchen. Pflichtfeld ist die E-Mail-Adresse; Name, Firma oder Interessengebiet können freiwillige Angaben sein, die Ihnen später beim Zuschneiden der Inhalte helfen. Die DSGVO nennt das Datenminimierung. Eine gute Faustregel bleibt: Je mehr Angaben Sie erfragen, desto mehr müssen Sie im Gegenzug bieten – etwa eine Checkliste, eine Vorlage oder eine Studie zum Herunterladen, im Marketing-Jargon ein Lead-Magnet. Dabei sollte klar erkennbar sein, dass mit dem Download auch der Newsletter abonniert wird; ob eine solche Kopplung im Einzelfall zulässig ist, ist umstritten.
Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen Sie nur in einem eng begrenzten Fall werben: bei Bestandskunden. § 7 Abs. 3 UWG erlaubt das, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind. Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten. Sie werben für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Der Kunde hat nicht widersprochen. Und Sie weisen bei der Erhebung der Adresse und in jeder Mail klar darauf hin, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass dafür andere als die üblichen Übermittlungskosten anfallen.
Ein Beispiel: Wer bei Ihnen ein Excel-Seminar gebucht hat, darf auf dieser Grundlage über ein Aufbauseminar zu Excel informiert werden. Für Interessenten, die nur ein Angebot angefragt haben, gilt die Ausnahme nicht. Wann Produkte noch „ähnlich“ sind, legen Gerichte eher eng aus.
Klingt paradox, ist aber gutes Marketing: Wer nicht mehr lesen will, soll sich mit einem Klick abmelden können. Ein gut sichtbarer Abmeldelink gehört in jede Werbe-Mail. Die Abmeldung muss ohne Login, ohne Begründung und ohne Hürden funktionieren und zügig umgesetzt werden. Ein Kontakt, der sich abmelden möchte und das nicht kann, klickt stattdessen auf „Spam melden“ – und das schadet Ihnen deutlich mehr.
Ebenso wichtig ist, dass klar ist, wer schreibt. Absendername und Betreff dürfen weder den Absender noch den werblichen Charakter verschleiern. Geregelt ist das heute in § 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat. Üblich und empfehlenswert ist außerdem, dass die Mail die Pflichtangaben aus dem Impressum Ihrer Website enthält oder darauf verlinkt.
Ein Tipp aus der Praxis: Bieten Sie neben der vollständigen Abmeldung auch Wahlmöglichkeiten an. Manche Empfänger wollen nicht gar nichts mehr, sondern nur weniger – etwa einmal im Monat statt jede Woche, oder nur Veranstaltungshinweise. Ein Unternehmen, das sowohl Privat- als auch Firmenkunden bedient, kann getrennte Themenlisten anbieten. Wer selbst auswählen darf, bleibt eher.
Zustellbarkeit ist der Teil des E-Mail-Marketings, den niemand sieht, bis er fehlt. Große Postfachanbieter wie Gmail, Yahoo und Outlook.com sortieren streng aus, was nach Massenversand ohne Absicherung aussieht. Seit 2024 verlangen Google und Yahoo von Absendern großer Mengen ausdrücklich eine technische Absenderprüfung und eine Ein-Klick-Abmeldung; Microsoft hat 2025 für Outlook.com ähnliche Regeln eingeführt.
Drei Verfahren sollten für Ihre Absenderdomain eingerichtet sein. Man kann sie sich als Ausweis für E-Mails vorstellen:
Das Einrichten ist Sache der IT oder des Newsletter-Dienstleisters und meist ohne großen Aufwand erledigt. Wer Newsletter über ein externes Werkzeug verschickt, sollte prüfen, ob es mit der eigenen Domain signiert und nicht mit der des Anbieters. Achten Sie bei der Auswahl außerdem darauf, dass der Dienst einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung anbietet.
Ein Verteiler veraltet wie ein Adressbuch: Leute wechseln den Job, Postfächer werden aufgelöst. Adressen, die dauerhaft unzustellbar sind (Hard Bounces), sollten automatisch entfernt werden. Schwieriger sind die stillen Abonnenten, die nie öffnen und nie klicken, sich aber auch nicht abmelden. Behält man sie, signalisiert das den Postfachanbietern, dass Ihre Mails niemanden interessieren, und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass auch andere Empfänger Ihre Post im Werbeordner oder Spam finden. Schreiben Sie solche Kontakte nach einer längeren Pause gezielt an und fragen Sie, ob sie weiter dabei sein wollen. Wer nicht reagiert, fliegt raus. Das ist kein einmaliger Frühjahrsputz, sondern Routine.
Erst wenn Verteiler und Technik stimmen, entscheidet der Inhalt. Und der muss sich für den Empfänger lohnen, nicht nur für den Absender.
Der Werbetexter David Ogilvy schrieb schon in den 1960er-Jahren, dass weit mehr Menschen die Überschrift lesen als den Text darunter. Für die Betreffzeile gilt das erst recht. Sie sollte konkret sagen, was drinsteht: „Neue Förderregeln für Weiterbildung ab Januar“ verrät mehr als „Unser Oktober-Newsletter“. Schreiben Sie mehrere Varianten und wählen Sie die klarste. Nutzen Sie auch die Vorschauzeile, den kurzen Text, den viele Mailprogramme neben dem Betreff anzeigen; bleibt sie leer, erscheint dort oft „Wenn diese Mail nicht richtig angezeigt wird …“.
Eine persönliche Anrede wirkt – wenn sie stimmt. Speichern Sie Vor- und Nachnamen in getrennten Feldern, sonst beginnt die Mail mit „Hallo Monika Mustermann“ und verrät auf den ersten Blick die Maschine. Legen Sie für fehlende Angaben einen natürlichen Ersatz fest; „Guten Tag“ klingt besser als „Sehr geehrter Kunde“. Wirksamer als der Name in der Anrede ist allerdings ein Inhalt, der zur Person passt: Wer sich für Projektmanagement interessiert, braucht keine Hinweise auf Grafikseminare.
Neben dem regelmäßigen Newsletter lohnen sich automatisch ausgelöste Mails. Ein Beispiel: Jemand lädt eine Checkliste herunter und hat dabei den Newsletter abonniert. Die erste Mail liefert den Link, eine zweite einige Tage später greift ein Problem aus der Checkliste auf, eine dritte verweist auf ein Fallbeispiel oder eine Veranstaltung. Solche Strecken einzurichten kostet einmal Zeit, danach arbeiten sie im Hintergrund. Wie man sie plant und aufsetzt, ist Thema im Seminar Marketing-Automatisierung.
Die Öffnungsrate war lange die wichtigste Kennzahl. Sie ist heute nur noch eingeschränkt aussagekräftig, weil Apple Mail seit 2021 Inhalte vorab laden kann und Mails damit als geöffnet zählen, die niemand gesehen hat. Verlässlicher sind Klickrate, Abmeldequote, Beschwerden und am Ende das, was wirklich zählt: Anfragen, Anmeldungen, Aufträge. Steigt die Abmeldequote, sind Ihre Mails wahrscheinlich zu häufig, zu werblich oder zu wenig relevant.
Testen Sie gezielt: immer nur eine Sache auf einmal, etwa zwei Betreffzeilen oder zwei Versandzeitpunkte, und über mehrere Aussendungen, bevor Sie Schlüsse ziehen. Vergleichswerte von Newsletter-Anbietern geben eine grobe Orientierung, beziehen sich aber nur auf deren Kunden. Aussagekräftiger ist der Vergleich mit Ihren eigenen Zahlen über die Zeit. Und denken Sie daran: Wer erfasst, welche einzelne Person welche Mail geöffnet oder angeklickt hat, verarbeitet personenbezogene Daten. Darüber sollten Sie bei der Anmeldung informieren und es datenschutzrechtlich absichern.
Die rechtlichen Regeln werden oft als Bremse empfunden. Tatsächlich sind sie eine gute Qualitätskontrolle: Ein Verteiler aus Menschen, die ausdrücklich zugestimmt haben, liest mehr, klickt mehr und beschwert sich weniger. Überschätzt wird dagegen die Größe der Liste. Fünfhundert Adressen, die Ihre Mails erwarten, sind wertvoller als zehntausend, die sie für lästig halten.
Meine Empfehlung: Prüfen Sie zuerst, ob Sie für jede Adresse im Verteiler eine Einwilligung oder eine saubere Bestandskunden-Grundlage nachweisen können, und trennen Sie sich von allem, wo das nicht gelingt. Lassen Sie dann SPF, DKIM und DMARC einrichten. Erst danach lohnt die Arbeit an Betreffzeilen, Vorlagen und Automatisierung. Und wenn KI-Werkzeuge beim Schreiben helfen sollen: gern für Entwürfe und Varianten, aber mit menschlicher Prüfung – mehr dazu im Beitrag Künstliche Intelligenz im B2B-Marketing.
Ja. § 7 UWG unterscheidet bei E-Mail-Werbung nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Auch an eine geschäftliche Adresse dürfen Sie Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung schicken, sofern nicht die Bestandskunden-Ausnahme greift.
Ein festes Ablaufdatum nennt das Gesetz nicht, und der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass eine Einwilligung nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Einzelne Landgerichte hatten zuvor aber angenommen, dass eine sehr alte, nie genutzte Einwilligung nicht mehr trägt. Wer jahrelang nichts geschickt hat, sollte deshalb vorsichtig sein und im Zweifel neu fragen.
So oft, wie Sie etwas Nützliches zu sagen haben – und vor allem regelmäßig. Für viele Firmen im B2B-Bereich ist ein monatlicher Rhythmus ein guter Start. Wichtiger als die Frequenz ist, dass Empfänger wissen, was sie erwartet, und dass Sie das Versprechen halten.
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